Vertragsbedingungen für Jahrescampingstellplätze
Gültig ab 01.01.2025
§ 1 Laufzeit/Kündigung/Veränderungen
1.
Die Laufzeit eines Jahresmietvertrages beginnt am 01.04. des laufenden Jahres und endet am 31.03. des Folgejahres.
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einem der Vertragspartner bis spätestens zum 31.12. des laufenden Jahres schriftlich gekündigt wird. Änderungen zu den vertraglichen Leistungen sind nur für das folgende Vertragsjahr kostenfrei möglich und sind bis spätestens zum 31.12. des laufenden Jahres schriftlich mitzuteilen. Für Änderungen der vertraglichen Leistungen, welche nach dem 31.12. eingehen oder im laufenden Vertragsjahr berücksichtigt werden sollen, wird eine Bearbeitungsgebühr pro Änderung fällig.
2.
Eine vorzeitige Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht möglich. Sonderkündigungsrechte sind davon unberührt. Eine Aufhebung des Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen ist möglich. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des anteiligen Mietzinses und der Betriebskostenpauschalen.
3.
Änderungen der dem Vertrag zugrunde liegenden persönlichen Angaben des Mieters, insbesondere der Wohnanschrift und des Familiennamens sind dem Vermieter innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen. Sollten aus der Nichtbekanntgabe Mehraufwendungen für den Vermieter entstehen, werden diese an den Mieter weiterberechnet.
4.
Der laufende Vertrag kann mit dem Einverständnis und nach Besichtigung des Stellplatzes durch den Vermieter mit vorheriger Terminabsprache mit all seinen Rechten und Pflichten, ohne Rückzahlungsanspruch auf etwaige nicht mehr in Anspruch genommene Leistungen, auf einen Nachmieter übertragen werden. Durch den Nachmieter besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer Leistungserweiterung bzw. der Leistungsanpassung im Folgejahr. Der neue Mieter verpflichtet sich das laufende Vertragsjahr zu beenden und kann den Vertrag frühestens im Folgejahr wieder an einen anderen Nachmieter abgeben.
5.
Eine Untervermietung an Dritte ist untersagt bzw. nur in Ausnahmefällen mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.
6.
Im Todesfall des Mieters gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB.
7.
Bei Nichtzahlungsfähigkeit steht dem Vermieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
§ 2 Jahrescampingausweis
1.
Das Betreten und Befahren des Campingplatzes durch die Mieter und im Mietvertrag zur Mitnutzung aufgeführten Personen ist nur mit einem gültigen Jahrescampingausweis möglich. Dieser ist vor Mietbeginn für den Mietzeitraum zu beantragen. Mit Beendigung des Mietverhältnisses ist der Ausweis des Mieters/Mitmieters an den Vermieter zurück zu geben.
2.
Im Mietvertrag eingetragene minderjährige Mitnutzer dürfen den Platz nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten nutzen bzw. müssen bei der Anreise eine schriftliche Einverständniserklärung des betreffenden Erziehungsberechtigten (siehe unser Formular) vorlegen.
3.
Beim Befahren bzw. Betreten des Campingplatzes sowie bei Kontrollen ist dem Personal des Campingplatzes der Jahrescampingausweis auf Verlangen vorzuzeigen. Ohne Besitz eines gültigen Jahrescampingausweises wird der Aufenthalt auf dem Gelände des Campingplatzes gemäß der gültigen Preisliste kostenpflichtig.
4.
Der Verlust des Jahrescampingausweises bzw. des Schrankenchips ist unverzüglich anzuzeigen. Für die Neuausstellung werden Bearbeitungsgebühren erhoben.
5.
Der Jahrescampingausweis ist personengebunden und der Schrankenchip ist platzgebunden. Die Übertragung und Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet und stellen einen groben Vertragsbruch dar.
§ 3 Mietzins
1.
Der Vertrag berechtigt den Mieter zur Aufstellung eines Wohnwagens/Caravans auf dem ihm vom Vermieter zugewiesenen Stellplatz. Innerhalb des Mietzeitraumes ist ein Stellplatzwechsel nur mit vorliegender Genehmigung des Vermieters gestattet.
Der Mietzins berechnet sich in Abhängigkeit von der Größe des Stellplatzes. Die Preise für Stellflächen und weitere anfallende Kosten entnehmen Sie bitte den aktuellen gesonderten Preislisten. Das Rangieren der Wohnwagen beim Auf- und Abbau oder bei einem Stellplatzwechsel durch Personal und Technik des Campingplatzes ist nicht Vertragsbestandteil und ist bei Bedarf schriftlich mittels Haftungsausschluss mit der Campingplatzleitung zu vereinbaren.
2.
Mit der Zahlung des Mietzinses ist die Benutzung des Stellplatzes und der Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes (Toiletten, Parkflächen, Kinderspielplatz) abgegolten.
3.
Der Mietzins inklusive der fixen Nebenkosten ist die Jahresmiete und wird gemäß der im Antrag auf einen Jahresmietvertrag festgelegten Vereinbarungen durch den Mieter entrichtet.
Bei vereinbarter Ratenzahlung sind die zunächst nach der getroffenen Vereinbarung nicht fälligen Teile der Jahresmiete gestundet. Gerät der Mieter mit einer Rate in Verzug, kann der Vermieter die Zahlung der weiteren gestundeten Raten der Jahresmiete verlangen; die Stundung gilt damit als aufgehoben. Sollten bei Lastschrifteinzug aus der nicht rechtzeitigen Zahlung durch Nichtdeckung Mehraufwendungen für den Vermieter entstehen, werden diese an den Mieter weiterberechnet.
Erfüllungsort für Mietzahlungen ist die Verwaltung des Vermieters.
4.
Die angefallenen verbrauchsabhängigen Nebenkosten werden immer im vierten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres anhand des tatsächlichen Verbrauchs in Rechnung gestellt und werden im Lastschriftverfahren beim Mieter eingezogen.
5.
Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass mit Zahlung des vereinbarten Mietzinses die Campingplatzgebühren für Besucher, Tagesgäste u. a. nicht abgegolten sind. Tages- und Übernachtungsgäste sind verpflichtet, sich in der Rezeption anzumelden und die gültigen Gebühren gemäß unserer Kurzcampingpreisliste zu entrichten. Der Mieter haftet für die ordnungsgemäße Anmeldung seiner Gäste und hat für deren Einhaltung der Platzordnung Sorge zu tragen.
§ 4 Gestaltungsordnung
1.
Je Stellplatz ist ein Wohnwagen bzw. Wohnmobil und ein Standardvorzelt bzw. eine Markise erlaubt. Wobei der Wohnwagen bzw. das Wohnmobil jederzeit ortsveränderlich sein muss.
2.
Das Aufstellen von Zelten bzw. eines weiteren Wohnwagens und/oder die Nutzung einer anderen Fläche, als der lt. Mietvertrag mit dem Vermieter vereinbarten, sind nicht gestattet oder bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3.
Gemäß der Thüringer Bauordnung sind sämtliche feste An- und Umbauten sowie Mobilheime und Wohncontainer verboten.
Mit vorheriger schriftlicher Erlaubnis des Vermieters sind folgende bauliche & gestalterische Maßnahmen möglich (Voraussetzung: überbaute Fläche = max. 1/3 der Stellplatzfläche):
Es ist verboten, Bäume und Sträucher eigenmächtig zu entfernen, Nägel in Bäume einzuschlagen bzw. Antennen oder sonstige Befestigungselemente anzubringen. Es dürfen an bestehenden Bepflanzungen Pflege- oder Formschnitte vorgenommen werden. Zusätzliche Anpflanzungen und kleingärtnerische Nutzungen sind nicht erlaubt. Es gelten die Regelungen nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Auf den gemieteten Stellplätzen dürfen keinerlei Fundamente in den Boden gelegt werden.
§ 5 Kennzeichnung des Stellplatzes
Jeder Mieter erhält bei Abschluss des Mietvertrages gegen Entrichtung einer Pfandgebühr vom Vermieter ein Schild mit seiner Platznummer. Dieses hat der Mieter gut sichtbar an seinem Wohnwagen/Caravan anzubringen. Bei Vertragsende ist dieses Schild wieder dem Vermieter zu übergeben. Mit Beendigung des Mietverhältnisses wird dem Mieter das Pfandgeld gegen Rückgabe des Schildes zurück erstattet.
§ 6 Ruhezeiten
Von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr ist auf dem gesamten Gelände des Campingplatzes Mittagsruhe. Die Nachtruhe beginnt 23:00 Uhr und endet 07:00 Uhr. Während der Ruhezeiten ist nur die Benutzung der Hauptwege mit dem Fahrzeug gestattet. Das Parken während der Ruhezeiten auf dem außenliegenden Parkplatz ist nicht gestattet. In den Ruhezeiten sind die allgemein gültigen Verordnungen zu Ruhezeiten in Wohngebieten einzuhalten.
§ 7 Haustiere
Das Mitbringen, Führen und Halten von Hunden und Katzen ist nur auf den dafür freigegebenen Bereichen des Campingplatzes möglich. Nach vorheriger schriftlicher Beantragung und Genehmigung durch die Campingplatzverwaltung sind Ausnahmen für andere Haustiere möglich. Gemäß Vertrag ist max. 1 Haustier pro Stellplatz erlaubt.
§ 8 Bootsnutzung
1.
Der Stausee Hohenfelden ist nebst Liegeplätzen für Boote (außer Motorboote mit Verbrennungsmotor) nutzbar. Für die Nutzung ist eine Zusatzvereinbarung abzuschließen, die Bestandteil des Mietvertrages ist.
2.
Die Bereiche des Seeufers, welche für Bootsliegeplätze genutzt werden können, werden vom Vermieter festgelegt. Die Nutzung des Sees mit Booten ist kostenpflichtig und erfolgt unter Berücksichtigung des Eingangsdatums der Antragsunterlagen für den Jahresmietvertrag.
3.
In der Zeit von 23:00 Uhr bis 07:00 Uhr ist das Boot fahren auf dem Stausee Hohenfelden nicht gestattet (Ausnahme: Jahrescamper mit Bootsliegeplatz und gültigem Jahresangelschein und nach vorheriger Anmeldung der nächtlichen Bootsfahrt).
4.
Der Mieter hat sein Boot gut lesbar mit seiner Platznummer zu versehen. Boote ohne Platznummer werden vom Vermieter eingezogen und gegen Zahlung einer Gebühr wieder ausgehändigt.
5.
Zur Lagerung von Booten während der Wintermonate innerhalb des Campingplatzgeländes steht ein ausgewiesenes Winterlager oder der eigene angemietete Jahrescampingplatz zur Verfügung.
§ 9 Strom, Trinkwasser, Abwasser, Müll
1.
Jedem Stellplatz wird eine separate zählbare Stromabnahmestelle zugewiesen. Die Abnahme von Elektroenergie ist nur an dieser Abnahmestelle gestattet. Bei Neuaufstellung bzw. Platzwechsel an eine andere Stromabnahmestelle darf der Anschluss nur durch den diensthabenden Platzwart oder von, durch den Vermieter, autorisiertem Fachpersonal vorgenommen werden. Der Mieter ist für die DIN-gerechte oberirdische Zuführung zu seinem Stellplatz und die Sicherheit der elektrischen Anlagen auf seinem Stellplatz selbst verantwortlich. Die eigenmächtige Veränderung der Abnahmestelle durch den Mieter ist nicht gestattet. Für Versorgungsunterbrechungen aufgrund von Ausfällen durch das Energieversorgungsunternehmen, technischen Havarien und technischen Mängeln Dritter kann der Vermieter nicht haftbar gemacht werden. Bei einer Veränderung des Stromabgabepreises durch das Energieversorgungsunternehmen sind sich die Parteien darüber einig, dass eine adäquate Anpassung des vereinbarten Stromtarifs möglich ist. Zusatzinstallationen zur vorhandenen Elektroinstallation sind aus brandschutztechnischen Aspekten nicht zugelassen. Sogenannte Balkonkraftwerke dürfen aus folgenden Gründen nicht installiert werden:
2.
Trinkwasser wird an Zapfstellen zur Verfügung gestellt. Ein direkter Anschluss des Stellplatzes an das Trinkwassernetz ist nur in Ausnahmefällen (Block P) auf der Grundlage einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung möglich und kostenpflichtig. Der Missbrauch von Trinkwasser, wie beispielsweise zum Bewässern der Außenanlagen bzw. Autowaschen, ist nicht gestattet. Die Mitnahme von Warmwasser aus den Sanitärgebäuden ist verboten.
3.
Zur Abwasserbeseitigung sind ausschließlich die vorhandenen Abwassereinrichtungen zu nutzen. Für die Entsorgung der Chemietoiletten steht Ihnen eine entsprechende Station im Sanitärgebäude I und III zur Verfügung sowie im Eingangsbereich des Campingplatzes unterhalb der Gasstation.
4.
Das Mitbringen von Haus-/Sperrmüll und Entsorgung dessen auf dem Campingplatz ist verboten. Auf dem Campingplatz anfallender Hausmüll ist in den dafür vorgesehenen Containern zu entsorgen; das Abstellen der Hausmüllbehältnisse an den Wegerändern und Plätzen ist verboten. Wertstoffe wie Papier, Pappe und Glasflaschen sind vom Hausmüll getrennt am Müllplatz zu entsorgen. Laub und Grünschnitt dürfen nur an den eigens dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Standorten entsorgt werden. Sind keine Standorte festgelegt, ist der Grünschnitt in nachhaltigen Laubsäcken von max. 90l (ohne Beimischung von Hausmüll) mit Kennzeichnung der Stellplatznummer an den Hauptwegen abzustellen. Die Entsorgung erfolgt durch den Platzwart. Plastesäcke und andere Gefäße sind nicht erlaubt und werden nicht entsorgt. Bei größeren Mengen Heckenschnitt kann ein Anhänger zur Verfügung gestellt werden. Dieser muss mind. 2 Tage im Voraus an der Rezeption angemeldet werden.
5.
Auf Grund der zunehmenden verbotenen Entsorgung von Schrott, Sperr- und Sondermüll (Fernseher, Kühlschränke, Waschmaschinen, Polstermöbel u. ä.) auf unserem Campingplatz sieht sich der Vermieter gezwungen, die entstehenden Entsorgungskosten bei Bedarf an die Mieter mittels Umlageverfahren weiter zu berechnen.
§ 10 Ordnung, Sicherheit, Sauberkeit
1.
Der Mieter verpflichtet sich, den von ihm gemieteten Stellplatz stets sauber und aufgeräumt zu halten und die Gemeinschaftseinrichtungen des Campingplatzes pfleglich zu behandeln. Die Pflege der Rasenfläche auf seinem Stellplatz hat der Mieter selbst und auf eigene Kosten vorzunehmen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, wird die Pflege durch das Campingplatzpersonal vorgenommen und die Kosten hierfür dem Mieter in Rechnung gestellt.
2.
Das Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist auf dem gesamten Gelände des Campingplatzes untersagt.
3.
Offene bodenberührende Feuer sind auf dem gesamten Campingplatz verboten. Ausgenommen davon ist die Nutzung des Lagerfeuerplatzes im Strandbereich nach vorheriger Anmeldung und Genehmigung durch die Campingplatzverwaltung. Das Betreiben von zugelassenen Holzkohlegrills und kleinen Feuerschalen (mit einem Durchmesser bis 50 cm und einer Bodenfreiheit von 30 cm) ist, unter Beachtung der bestehenden Waldbrandstufe, gestattet.
4.
Die Beheizung des Wohnwagens mit Gas ist nur mit einer Gasanlage mit einem gültigen Prüfsiegel gestattet. Die Kopie einer aktuellen Prüfurkunde (Gültigkeit: 2 Jahre) ist vor Vertragsabschluss beim Vermieter vorzulegen. Die Bestimmungen nach TRG 280 sind einzuhalten. Auf dem Campingplatz sind zur Nutzung nur Gasflaschen mit max. 11 kg Füllgewicht gestattet. Mit seiner Unterschrift unter diesem Vertrag garantiert der Mieter für die Sicherheit seiner Anlage. Er haftet für Schäden auf Grund von fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten.
5.
Der Mieter verpflichtet sich den von Ihm angemieteten Stellplatz jedes Jahr von November bis März winterfest zu machen, sodass eine Gefährdung für Menschen oder Eigentum ausgeschlossen werden kann.
§ 11 Haftung
1.
Der Mieter verpflichtet sich, auf dem von ihm gemieteten Stellplatz nur zugelassene Anlagen und Einrichtungen (z. B. Wohnwagen, Campinganhänger, Zelte, Gas- und Elektrogeräte jeglicher Art) zu betreiben.
2.
Für Schäden, welche aus der Betreibung nicht zugelassener bzw. schadhafter Einrichtungen und Anlagen des Mieters entstehen, haftet ausschließlich der Mieter.
3.
Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nur bei eigenem direktem bzw. bedingtem Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit seiner selbst. Dies gilt auch gegenüber Besuchern und sonstigen Nutzern des Campingplatzes.
4.
Der Mieter haftet für sich und für alle gemäß Vertrag angemeldeten Personen bei Beschädigungen des ihm zugewiesenen Stellplatzes sowie von sonstigen Anlagen und Einrichtungen des Campingplatzes. Wir raten dem Mieter dringend an, für sich und die nutzungsberechtigten Personen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 12 Nutzung von Kraftfahrzeugen
1.
Der Vermieter behält sich vor, die Anzahl der auf dem Campingplatz zum Befahren zugelassenen Fahrzeuge zu beschränken, um den Erholungswert auf dem Campingplatz nicht durch übermäßigen Fahrzeugbesatz einzuschränken. Gemäß Vertrag sind max. 2 Kraftfahrzeuge pro Stellplatz zulässig.
2.
Auf dem gesamten Gelände des Campingplatzes gilt die StVO. Zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Campingplatz ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen nur auf den dafür vorgesehenen und entsprechend gezeichneten Wegen im Schritttempo (Höchstgeschwindigkeit 10km/h) gestattet.
3.
Das Parken ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen, die entsprechend gekennzeichnet sind, gestattet. Zweimalige Zuwiderhandlung führt ohne Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung.
4.
Das Abstellen von angemeldeten PKW oder Anhängern auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen des Campingplatzes ist nur in Verbindung mit dem Aufenthalt des fahrzeughaltenden Mieters auf dem Campingplatzgelände gestattet.
§ 13 außerordentliche Kündigung
1.
Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz Abmahnung durch den Vermieter dem Vertrag zuwiderhandelt oder gegen die Platzordnung verstößt. Insbesondere besteht die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung bei:
2.
Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des anteiligen Mietzinses. Liegen offene Forderungen an den Mieter vor, kann der Vermieter von seinem Vermieterpfandrecht laut § 562 BGB Gebrauch machen.
§ 14 Beendigung des Mietverhältnisses
1.
Die Partner sind sich darüber einig, dass sich der Mieter bis zum Ablaufdatum des Mietvertrages verpflichtet, die von ihm genutzte Stellfläche in einem ordnungsgemäßen, d. h. vollständig beräumten Zustand mit Entfernung aller Befestigungen, Fundamente, Einfriedungen, an den Vermieter zu übergeben. Die Fläche des Stellplatzes wird durch den Mieter in einen ebenen Zustand gebracht und kahle Stellen werden mit Sport- und Spielrasen angesät. Dazu ist noch während der Vertragslaufzeit ein gemeinsamer Übergabetermin mit der Campingplatzverwaltung zu vereinbaren. Auch vom Vormieter im Einvernehmen übernommene Änderungen sind auf den ursprünglichen Zustand zurückzuführen.
2.
Sollte der Platz bis zum Ablaufdatum des Mietvertrages noch nicht vollständig beräumt sein, wird dem Mieter eine Nachfrist von max. 14 Tagen gestellt, für welche er die anteilig anfallenden Mietkosten zu entrichten hat (gemäß der z. Z. gültigen Kurzcampingpreisliste).
3.
Alle in dieser gestellten Nachfrist zurückgelassenen Sachen des Mieters gelten als aufgegeben und laufen automatisch in das Eigentum des Campingplatzverwalters über (§ 959 BGB). Der Vermieter ist berechtigt, die zurückgelassenen Sachen auf Kosten des Mieters zu entfernen und zu entsorgen, um den Stellplatz gemäß § 13 Abs. 1 wieder herzurichten.
§ 15 Vertragsanpassungen
1.
Außer den hier festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, ebenso nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Weimar bzw. das für die Wohnadresse des Vermieters zuständige Gericht.
2.
Eventuelle Preisanpassungen für das Folgejahr werden den Mietern bis zum 20.12. des laufenden Vertragsjahres bekannt gegeben.
§ 16 Konversion
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Mietvertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich wirksame Regelung ersetzen oder die Bestimmung so ergänzen oder umdeuten, dass der, mit der unwirksamen Vorschrift beabsichtigte, wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechend ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Mietvertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
§ 17 Platzordnung
In der gültigen Platzordnung sind weitere Regeln für das reibungslose Zusammenleben auf dem Campingplatz festgelegt. Diese ist Bestandteil der Vertragsbedingungen für Jahrescampingmietverträge. Mit der Unterschrift des Mieters zum Jahrescampingmietvertrag erkennt der Mieter die Vertragsbedingungen für Jahrescampingstellplätze und die gültige Platzordnung an.
Hohenfelden, den 01.01.2025
Thomas Lang / Nadin Frey Geschäftsführer / Geschäftsführerin CP Stausee Hohenfelden GmbH